Die Abrechnung ist in der DIN 18379 geregelt. Grundsätzlich sind alle Bauteile als Luftleitungs-Formteil abzurechnen. Die Ausnahme stellt ausschließlich die gerade Luftleitung dar. Diese wird abrechnungstechnisch von einem Luftleitungsformteil zu einer geraden Luftleitung, wenn deren bestellte Bauteillänge  größer! (>) als 900 mm ist.

Für die Hersteller der Luftleitungen gilt, dass ausschließlich die bestellte Bauteillänge in die Berechnung eingeht. Der Anlagenbauer darf für seine Abrechnung das Einbaulängenmaß bei Passlängen um 200 mm verlängern.

Die Einteilung in gerade Luftleitungen und Luftleitungsformteile durch die DIN 18379 sind die  Fertigungsmöglichkeiten der Bauteile innerhalb der Produktion. Die meisten Luftleitungshersteller benutzen zur Fertigung von geraden Luftleitungen s.g. „Kanalstrassen“, die den Zuschnitt- und Biegevorgang des Bauteiles maschinell durchführen. Bei der Produktion von klassischen Luftleitungsformteilen ist der Anteil an manuellen Arbeitsvorgängen erheblich aufwändiger. Sollten gerade Luftleitungen sich aufgrund verschiedener Besonderheiten wie z.B. Ausschnitte oder Umkantungen, nicht automatisch auf den Kanalstrassen fertigen lassen, ist der Produktionsaufwand mit dem klassischer Luftleitungsformteile gleich zu setzen. Deshalb sollte hier eine Abrechnung als Formteil erfolgen.

Die optimale, kostengünstige gerade Luftleitung entspricht folgender Vorgabe: „Gerade Luftleitung, beidseitig Standard Profilrahmenverbindung oder angeformte Profilrahmenverbindung mit einer Nennlänge von 1500 mm.
Andere Längen stellen einen Mehraufwand dar.